Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BRAINCHILD GMBH | STAND: 10.07.2018

Allgemeines

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen der brainchild GmbH und dem Auftraggeber (AG oder Entleiher) für alle durch brainchild zu erbringenden Leistungen, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen sowie Leistungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, brainchild hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Angebote und Unterlagen

2.1 Die Angebote von brainchild sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 Die Auftrag des AG ist ein bindendes Angebot.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich brainchild die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch brainchild Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch brainchild.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

3.1 Es gilt ergänzend die Preisliste von brainchild in ihrer jeweils gültigen Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Sofern nicht anders vereinbart werden Reiskosten nach Aufwand abgerechnet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Bei Dienstreisen wird zudem der in Deutschland gültige Verpflegungsmehraufwand in Rechnung gestellt.

3.3 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann brainchild eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. brainchild ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn brainchild den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von brainchild. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.

3.4 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist brainchild berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.

3.5 Sämtliche Rechnungen von brainchild sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.

3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch brainchild anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.

4. Termine / Mitwirkungspflichten

4.1 Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt brainchild diese nach eigenem billigem Ermessen.

4.2 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.

4.3 Der AG haftet gegenüber brainchild dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch brainchild ausschließen oder beeinträchtigen.

4.4 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist brainchild von der Leistungsverpflichtung befreit.

5. Geheimhaltung

5.1 Der AG und brainchild sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bez. der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist brainchild berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.

5.2 Der AG und brainchild verpflichten sich wechselseitig, die mittelbare oder unmittelbare Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei zu unterlassen. Dies gilt auch für Tochter- oder Muttergesellschaften, sowie Dritte, die für die jeweilige Partei tätig sind. Im Falle eines Verstoßes verpflichtet sich das abwerbende Unternehmen den jeweils anderen Vertragspartner, je Verstoß mit dem 1,5 Fachen des Jahresbruttogehalts des abgeworbenen Mitarbeiters, zu entschädigen.

6. Haftung / Schadensersatz

6.1 brainchild leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.

6.2 brainchild haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.

6.3 In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet brainchild für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. In anderen Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung gilt: für Personen- und Sachschäden 3.000.000 EUR je Versicherungsfall, für Vermögensschäden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall.

6.4 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. brainchild haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.

6.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 24 Monaten.

6.6 Die Beschränkungen und Begrenzungen gem. den Ziffern 6.1- 6.5 gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus Garantien, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.

6.7 Die vorstehenden Haftungseinschränkungen (6.1-6.6) gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen von brainchild und gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Nutzungsrechte

7.1 Für sämtliche von brainchild im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt brainchild dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.

7.2 Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern von brainchild gemacht werden, ist brainchild nach Aufforderung des AG verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern, auf den AG zu übertragen. Das Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.

Arbeitnehmerüberlassungsverträge

8. Besondere Bedingungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge

Ergänzend gelten für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen dem Entleiher und brainchild die folgenden Bedingungen:

8.1 brainchild steht dafür ein, dass der entsandte Arbeitnehmer allgemein für die vereinbarte Tätigkeit geeignet, sorgfältig ausgewählt und auf die erforderliche Qualifikation hin überprüft ist. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht.

8.2 brainchild selbst schuldet dem Entleiher gegenüber die Arbeitsleistung oder einen bestimmten Arbeitserfolg nicht. Der entsandte Arbeitnehmer ist weder Bevollmächtigter noch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe von brainchild. Der entsandte Arbeitnehmer ist nicht zum Inkasso sowie zur Abgabe oder Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen mit Wirkung für und gegen brainchild berechtigt.

8.3 Der Entleiher ist verpflichtet, den entsandten Arbeitnehmer in die Tätigkeit einzuweisen, ihn während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Entleiher hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Der Entleiher ist insbesondere für die Einhaltung der sich aus § 618 BGB sowie § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich (Arbeitsschutzrecht). Werden die Bestimmungen des Arbeitsschutzes nicht eingehalten, sind die entsandten Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass brainchild den Anspruch auf die vertragliche Vergütung verliert.

8.4 brainchild haftet nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der von dem entsandten Arbeitnehmer für den Entleiher verrichteten Arbeiten. Der Entleiher stellt diesbezüglich brainchild von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung der dem entsandten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten entstehen können bzw. gegenüber brainchild geltend gemacht werden.

8.5 Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, ist brainchild zur Überlassung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet.

8.6 Grundlage für die Berechnung der Vergütung von brainchild ist der vertraglich vereinbarte Stundensatz zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Es gelten insofern folgende Zuschläge:
Für jede Mehrarbeitsstunde wird ein Aufschlag von 25 % erhoben. Für Samstagsstunden wird ein Aufschlag von 50 % erhoben, für Sonntags- stunden ein Aufschlag von 70 % und für Feiertagsstunden wird ein Aufschlag von 100 % erhoben. Sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt eine Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche als vereinbart. Mehrarbeitsstunden liegen ausschließlich dann vor, wenn das jeweilige Monatssoll über- schritten wird. Kosten für vom AG veranlasste Dienstreisen werden separat abgerechnet. Fahrzeiten bei Dienstreisen werden bis zu max. 8 Stunden täglich zuschlagsfrei abgerechnet.

8.7 Schließt der Entleiher während der Arbeitnehmerüberlassung oder in einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten nach Ende der Überlassung mit dem überlassenen Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, schuldet der Entleiher dem Verleiher ein angemessenes Vermittlungshonorar, das mit Abschluss des Arbeitsvertrages innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig ist. Das Vermittlungshonorar beträgt bei Übernahme innerhalb der ersten 12 Monate ab Überlassungsbeginn 35 % des zwischen dem Entleiher und dem übernommenen Arbeitnehmer vereinbarten Bruttojahresgehaltes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nach 12 Monaten der Überlassung reduziert sich das Vermittlungshonorar auf 25 % und nach 24 Monaten auf 10 %. Hiervon abweichende Regelungen können in den jeweiligen Einzelverträgen vereinbart werden. Das Honorar wird auch dann fällig, wenn ohne vorangegangene Überlassung und lediglich aufgrund der Vorstellung des Arbeitnehmers, innerhalb von 12 Monaten ab der Vorstellung, ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Der Entleiher hat dem Verleiher unverzüglich den Arbeitsbeginn sowie das Bruttojahresgehalt mitzuteilen und auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.

8.8 Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Arbeitnehmerüberlassungsverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

Werkverträge

9. Besondere Bedingungen für Werkverträge

Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem AG und brainchild gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:

9.1 Der Auftrag wird grundsätzlich in den Technischen Büros von brainchild durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen dies erforderlich machen sollten.

9.2 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des AG durchgeführt wird, ausschließlich brainchild. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.

9.3 Der Leistungsfortschritt wird, sofern nichts anderes Vereinbart wurde, vom AG durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:

9.3.1 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

9.3.2 Der AG ist verpflichtet, brainchild unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält brainchild zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.

9.3.3 Wenn der AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm brainchildschriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern brainchild hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der AG innerhalb einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der AG beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.

9.4 brainchild leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Dienstverträge

10. Besondere Bedingungen für Dienstverträge

Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen dem AG und brainchild die folgenden besonderen Bedingungen:
Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

Schlussbestimmung

11. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von brainchild ist der jeweilige Sitz der Niederlassung bzw. der Ort des Technischen Büros von brainchild, in dem die Auftragsleistung erbracht wird. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz von brainchild.

11.2 Gerichtsstand ist der Sitz von brainchild. brainchild ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

11.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts.